Satzung des Vereins Kult-Net (in Gründung)
Stand 08.04.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kult-Net“. Er führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz eingetragener Verein, abgekürzt „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Ziel ist die Kooperation verschiedener Künstler, sowie Menschen unterschiedlichster Herkunft und Vorbildung Zugang zu künstlerischen Aktivitäten zu verschaffen.
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Die Aufgaben des Vereins ist die Förderung
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des kulturellen und des musikalischen Lebens u.a. mit Projekten wie:
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Theatergruppe mit Kindern- und Jugendlichen
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Theatergruppe mit Erwachsenen
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Corssover-Projekte
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von Veranstaltungen in Bereich der Kultur,
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Hilfestellungen bei Anträgen,
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Beratungen und Hilfe bei Konzepten
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der Kulturellen Vielfalt, auch mit Eigenen Veranstaltungen,
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Gastro-/Kulturfestivals
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Varieté und Kleinkunst
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Veranstaltungen im mix der Kulturen,
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Kinderlieder-, Theatertreffen (Festivals)
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Nachwuchsveranstaltungen
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Bälle und Tanzveranstaltungen (Standardtanz)
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Faschingssitzungen
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der Vernetzung von Künstlern, Gruppen, Vereinen zum Zusammenhalt im Bereich der Kultur,
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Treffen
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Fachtage
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Probenwochen/-enden
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bei der Schaffung oder Miete von Proben-, Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsräumen,
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einer Zusammenarbeit aller in der Kultur aktiven Gruppen, Personen, Vereinen, Veranstaltern.
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(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden.
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Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Verbände und Organisationen aller Art können dem Verein auch als Fördernde Mitglieder angehören. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
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Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Dies wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung wirksam.
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Die Ablehnung der Aufnahme stellt kein sittliches oder moralisches Werturteil dar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
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Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig angetragen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und sind stimmberechtigt..
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
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schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
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mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit. Das Mitglied kann dem Beschluss des Vorstands widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Bei Veranstaltungen bzw. Kursen für die zur Kostendeckung Eintritt bzw. Kurgebühr erhoben wird, legt der Vorstand die Höhe des Eintritts bzw. die Kursgebühr für Vereinsmitglieder fest. Dieser darf max. 75% des Betrags für nicht Nichtmitglieder betragen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Jedes Mitglied hat fällig werdenden Jahresbeitrag zu Beginn des Jahres bis spätestens Ende des ersten Quartals zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB berechtigt.
(3) Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG begrenzt.
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§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
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die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieses im Amt bis eine Nachwahl zum Vorstand durchgeführt ist. Eine Mitgliederversammlung ist zu diesem Zwecke unverzüglich anzuberaumen.
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§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tagt regelmäßig. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung soll eingehalten werden. In dringenden Fällen kann unter Verzicht auf Form und Fristen zur Vorstandssitzung eingeladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
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Änderungen der Satzung,
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die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
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die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
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die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
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die Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstands,
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
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die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
(2) Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Besucherinitiative Burgfestspiele Bad Vilbel e.V.“
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Bad Vilbel, der 08.04.2021
Daniel Schneider (1. Vorsitzender)
Tanja Jung (2. Vorsitzende)
Taxia Schneider (Schatzmeisterin)